Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 05/2018

1. Geltungsbereich

Die Leistungen des Gebrauchtwagenverkäufers werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Diese gelten mithin auch für alle zukünftigen Verträge, auch wenn sie nicht  nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Bei etwa abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten ausschließlich die Bedingungen des Gebrauchtwagenhändlers.

2. Vertragsschluss

Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden.

Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer  die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Frist schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

Der Verkäufer ist verpflichtet, den Käufer unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung/das Angebot zum Kauf eines Gebrauchtwagens seitens des Käufers nicht annimmt.

Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers/des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Gebrauchtwagenhändlers.

3. Zahlung

Der Kaufpreis und Preise für etwaige Nebenleistungen des Verkäufers sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung fällig.

Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder durch rechtskräftigen Titel festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur dann geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

4. Lieferung und Lieferzug

Liefertermine und Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Die Fristen beginnen mit Vertragsabschluss.

Der Käufer kann 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern, zu liefern. Mit Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 10- Tage-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Wird dem Verkäufer die Lieferung durch Zufall unmöglich, während er in Verzug ist, haftet er lediglich im Rahmen der vorstehenden Haftungsbegrenzungen. Der  Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine  unverbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Gebrauchtwagenhändler bereits mit Überschreiten des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug.

Höhere Gewalt, beim Gebrauchtwagenhändler oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend  daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Klausel 4 genannten Fristen und Termin um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben hiervon unberührt.

5. Abnahme

Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 10 Tagen ab Zugang der Bestellungsanzeige abzunehmen.

Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.

Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Bruttokaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen niedrigeren Schaden nachweist.

6. Eigentumsvorbehalt

Der Kaufgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung der dem Gebrauchtwarenhändler aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderung Eigentum des Verkäufers.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen. Sollte der Erwerber entgegen dieser Vereinbarung über das Anwartschaftsrecht oder den Kaufgegenstand selbst verfügen, so vereinbaren die Parteien bereits mit Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Gebrauchtwagenhändler und dem Besteller/Käufer, dass die vertraglichen Ansprüche des Bestellers/Käufers gegen den vermeintlichen Zweiterwerber in Höhe der zu erbringenden Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag mit dem Gebrauchtwagenhändler an diesen vertraglich abgetreten werden. Der Gebrauchtwagenhändler kann die vertragliche Abtretung ausschlagen, sofern diese für ihn nachteilig ist.

Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf bestehenden Forderungen.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.

Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.

7. Sachmängel

Ansprüche des Bestellers/Käufers wegen Sachmängel verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.

Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen oder PKW unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:

Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlicher Anzeige von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.

Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer nach Genehmigung durch den Verkäufer an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächsten dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 Kilometer entfernt vom Verkäufer befindet.

Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.

Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

8. Haftung

Hat der Käufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:

Die Haftung besteht nur bei Verletzungen vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.

Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftgesetz unberührt.

Die Haftung wegen Lieferverzuges ist abschließend in Abschnitt „Lieferung und Lieferverzug“ geregelt.

Ausgeschlossen ist eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

9. Sonstige Bestimmungen

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel/Scheckforderungen ist ausschließlich der Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers gegen den Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.

Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäfts- bedingungen bestehen nicht.
Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit auf jeden Fall der Schriftform. Eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst bedarf wiederum der Schriftform.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.

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